Kann ein Gesellschafter auf Grund einer psychischen Krankheit, einer körperlichen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen Betreuer (§ 1896 BGB). Dieser nimmt seine Mitgliedschaftsrechte und – so weit möglich – seine Geschäftsführungsaufgaben wahr. Problematisch bleibt die Auswahl des Betreuers, dessen (Un-)Tätigkeit, dessen Rechenschaftspflicht gegenüber dem Betreuungsgericht und etwaige Genehmigungserfordernisse des Betreuungsgerichts. Unternehmerisches Denken und die Bereitschaft, Risiken einzugehen, sind bei rechtlichen Betreuern gering und bei Betreuungsgerichten sehr gering ausgeprägt. Abhilfe leistet die Vorsorgevollmacht. Sie macht die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung überflüssig.
Grundsätzliches zur Vollmacht
Die Vorsorgevollmacht darf zunächst nicht unter einer Bedingung erteilt werden, etwa dem Eintritt der eigenen Betreuungsbedürftigkeit. Der Eintritt einer solchen Bedingung lässt sich im Geschäftsverkehr nicht nachweisen. Daraus folgt, dass die Vorsorgevollmacht nicht isoliert erteilt wird, sondern dass sie zwar im Außenverhältnis unbedingt wirksam ist, der Bevollmächtigte im Innenverhältnis jedoch treuhänderisch, etwa durch einen Auftrag oder Geschäftsführungsvertrag gebunden ist. Sodann darf die Vollmacht nicht unwiderruflich erteilt sein, weil das gegen das gesellschaftsrechtliche „Abspaltungsverbot“ verstoßen würde. Der Vollmachtgeber muss also (zumindest theoretisch) weiterhin zur Ausübung seiner Rechte befugt bleiben.
Folgende Unterscheidungen sind hilfreich: einerseits muss man sich die unterschiedlichen Rechtsträger ansehen (Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften), andererseits die Frage, ob auf der Ebene der Gesellschaft oder auf der Ebene des Gesellschafters eine Vertretung erforderlich ist.
Ausgangspunkt: Blick in den Gesellschaftsvertrag
Sehen wir uns die Ebene der Gesellschafter an. Ob ein Bevollmächtigter mitgliedschaftliche Rechte in einer Gesellschafterversammlung wahrnehmen darf, richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag. Meist ist an versteckter Stelle geregelt, ob eine Stimmabgabe durch Stellvertreter erlaubt ist und wer vertreten darf. Sind nur Mitgesellschafter oder Personen zugelassen, die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind, lassen sich ohne Satzungsänderung in aller Regel Ehegatten oder Kinder nicht wirksam bevollmächtigen. Stimmen jedoch alle Mitgesellschafter zu, steht der Verwendung von Vorsorgevollmachten im Innenleben von Personengesellschaften und GmbH nichts im Wege. Bei einer Kapitalgesellschaft bedarf die Satzungsänderung zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung im Handelsregister.
Speziell: GmbH
Auf der Ebene der Gesellschaft geht um die Fragen der Vertretung der Gesellschaft im Rechtsverkehr und die der Geschäftsführung, ob also ein Bevollmächtigter z.B. wirksam eine Gesellschafterversammlung einberufen kann.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG erlischt das Geschäftsführeramt eines Geschäftsunfähigen. Eine von ihm erteilte Vollmacht reicht nicht weiter, sondern geht in Leere. Die Mitgesellschafter müssen also in einer Gesellschafterversammlung mittels Gesellschafterbeschlusses einen neuen Geschäftsführer bestellen. Das kann der Vorsorgebevollmächtigte selbst sein. Ein (Minderheits-)Gesellschafter kann sich außerdem im Gesellschaftsvertrag die Befugnis einräumen lassen, den Geschäftsführer benennen oder präsentieren zu dürfen. Der Vorsorgebevollmächtigte kann sodann diese Befugnis für seine eigene Bestellung nutzen.
Problematischer sind die Fälle, in denen der Geschäftsführer einer GmbH zwar nicht geschäftsunfähig ist, jedoch der Unterstützung Dritter bedarf. Dann endet sein Geschäftsführeramt nicht automatisch, jedenfalls dann nicht, wenn das Betreuungsgericht keinen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat. Spezialvollmachten und Untervollmachten im Einzelfall sind dann zulässig. Der Geschäftsführer einer GmbH kann aber seine Vertretungsmacht nicht im Ganzen durch einen Bevollmächtigten ausüben bzw. ausüben lassen. Also ist nur eine Vollmacht für einen Einzelfall zulässig. Eine organschaftliche Vertretung durch den Vorsorgebevollmächtigten ist nicht möglich. Letztlich muss die Gesellschafterversammlung auch in dieser Fallgruppe einen neuen GmbH-Geschäftsführer bestellen.
Speziell: Personengesellschaft
Anders verhält es sich bei Personengesellschaften (KG, oHG und BGB-Gesellschaften). Der geschäftsführende Gesellschafter kann eine umfassende Vollmacht erteilen. Ist eine Vertretung durch einen Betreuer zulässig, dann muss sie auch durch einen Vorsorgebevollmächtigten zulässig sein. Andernfalls wären diese Rechtsträger handlungsunfähig. Entscheidend ist hier, dass die Mitgesellschafter vorab der Vollmachtserteilung zugestimmt haben. Eine solche Einwilligung kann später nur aus wichtigem Grund widerrufen werden.
Speziell: die Form
Die Vorsorgevollmacht bedarf, damit sie praxistauglich ist, zumindest der notariellen Beglaubigung (z.B. wegen Anmeldungen zum Handelsregister). Sie sollte darüber hinaus jedoch schon deshalb beurkundet werden, damit beliebig viele Ausfertigungen erzeugt werden können.
Stand: 03/2020
Kann ein Gesellschafter auf Grund einer psychischen Krankheit, einer körperlichen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen Betreuer (§ 1896 BGB). Dieser nimmt seine Mitgliedschaftsrechte und – so weit möglich – seine Geschäftsführungsaufgaben wahr. Problematisch bleibt die Auswahl des Betreuers, dessen (Un-)Tätigkeit, dessen Rechenschaftspflicht gegenüber dem Betreuungsgericht und etwaige Genehmigungserfordernisse des Betreuungsgerichts. Unternehmerisches Denken und die Bereitschaft, Risiken einzugehen, sind bei rechtlichen Betreuern gering und bei Betreuungsgerichten sehr gering ausgeprägt. Abhilfe leistet die Vorsorgevollmacht. Sie macht die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung überflüssig.
Grundsätzliches zur Vollmacht
Die Vorsorgevollmacht darf zunächst nicht unter einer Bedingung erteilt werden, etwa dem Eintritt der eigenen Betreuungsbedürftigkeit. Der Eintritt einer solchen Bedingung lässt sich im Geschäftsverkehr nicht nachweisen. Daraus folgt, dass die Vorsorgevollmacht nicht isoliert erteilt wird, sondern dass sie zwar im Außenverhältnis unbedingt wirksam ist, der Bevollmächtigte im Innenverhältnis jedoch treuhänderisch, etwa durch einen Auftrag oder Geschäftsführungsvertrag gebunden ist. Sodann darf die Vollmacht nicht unwiderruflich erteilt sein, weil das gegen das gesellschaftsrechtliche „Abspaltungsverbot“ verstoßen würde. Der Vollmachtgeber muss also (zumindest theoretisch) weiterhin zur Ausübung seiner Rechte befugt bleiben.
Folgende Unterscheidungen sind hilfreich: einerseits muss man sich die unterschiedlichen Rechtsträger ansehen (Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften), andererseits die Frage, ob auf der Ebene der Gesellschaft oder auf der Ebene des Gesellschafters eine Vertretung erforderlich ist.
Ausgangspunkt: Blick in den Gesellschaftsvertrag
Sehen wir uns die Ebene der Gesellschafter an. Ob ein Bevollmächtigter mitgliedschaftliche Rechte in einer Gesellschafterversammlung wahrnehmen darf, richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag. Meist ist an versteckter Stelle geregelt, ob eine Stimmabgabe durch Stellvertreter erlaubt ist und wer vertreten darf. Sind nur Mitgesellschafter oder Personen zugelassen, die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind, lassen sich ohne Satzungsänderung in aller Regel Ehegatten oder Kinder nicht wirksam bevollmächtigen. Stimmen jedoch alle Mitgesellschafter zu, steht der Verwendung von Vorsorgevollmachten im Innenleben von Personengesellschaften und GmbH nichts im Wege. Bei einer Kapitalgesellschaft bedarf die Satzungsänderung zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung im Handelsregister.
Speziell: GmbH
Auf der Ebene der Gesellschaft geht um die Fragen der Vertretung der Gesellschaft im Rechtsverkehr und die der Geschäftsführung, ob also ein Bevollmächtigter z.B. wirksam eine Gesellschafterversammlung einberufen kann.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG erlischt das Geschäftsführeramt eines Geschäftsunfähigen. Eine von ihm erteilte Vollmacht reicht nicht weiter, sondern geht in Leere. Die Mitgesellschafter müssen also in einer Gesellschafterversammlung mittels Gesellschafterbeschlusses einen neuen Geschäftsführer bestellen. Das kann der Vorsorgebevollmächtigte selbst sein. Ein (Minderheits-)Gesellschafter kann sich außerdem im Gesellschaftsvertrag die Befugnis einräumen lassen, den Geschäftsführer benennen oder präsentieren zu dürfen. Der Vorsorgebevollmächtigte kann sodann diese Befugnis für seine eigene Bestellung nutzen.
Problematischer sind die Fälle, in denen der Geschäftsführer einer GmbH zwar nicht geschäftsunfähig ist, jedoch der Unterstützung Dritter bedarf. Dann endet sein Geschäftsführeramt nicht automatisch, jedenfalls dann nicht, wenn das Betreuungsgericht keinen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat. Spezialvollmachten und Untervollmachten im Einzelfall sind dann zulässig. Der Geschäftsführer einer GmbH kann aber seine Vertretungsmacht nicht im Ganzen durch einen Bevollmächtigten ausüben bzw. ausüben lassen. Also ist nur eine Vollmacht für einen Einzelfall zulässig. Eine organschaftliche Vertretung durch den Vorsorgebevollmächtigten ist nicht möglich. Letztlich muss die Gesellschafterversammlung auch in dieser Fallgruppe einen neuen GmbH-Geschäftsführer bestellen.
Speziell: Personengesellschaft
Anders verhält es sich bei Personengesellschaften (KG, oHG und BGB-Gesellschaften). Der geschäftsführende Gesellschafter kann eine umfassende Vollmacht erteilen. Ist eine Vertretung durch einen Betreuer zulässig, dann muss sie auch durch einen Vorsorgebevollmächtigten zulässig sein. Andernfalls wären diese Rechtsträger handlungsunfähig. Entscheidend ist hier, dass die Mitgesellschafter vorab der Vollmachtserteilung zugestimmt haben. Eine solche Einwilligung kann später nur aus wichtigem Grund widerrufen werden.
Speziell: die Form
Die Vorsorgevollmacht bedarf, damit sie praxistauglich ist, zumindest der notariellen Beglaubigung (z.B. wegen Anmeldungen zum Handelsregister). Sie sollte darüber hinaus jedoch schon deshalb beurkundet werden, damit beliebig viele Ausfertigungen erzeugt werden können.
Stand: 03/2020