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Aspekte der lebzeitigen Unternehmensnachfolge

Die drei beliebtesten Fehler

Unternehmer sind es gewohnt, viel zu planen. Das geht vom Einsatz von Produktionsmitteln los, über den Marktauftritt und den Einsatz von Arbeitskräften, bis zur Kreditaufnahme. Aber eins wird nur selten geplant, obwohl es vorhersehbar ist: Das eigene Ende als aktiver Unter­nehmer. Erst will man davon nichts wissen, und dann soll es ganz schnell gehen! Daraus resultieren die nachstehend beschriebenen Fehler, die allesamt mit etwas Planung vermeidbar sind.

1. Fehler: Fehlende zeitliche Vorbereitung

Eine Unternehmensnachfolge sollte aus rechtlicher Sicht mit einer Frist von fünf Jahren vorbereitet werden. Ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft können das betriebliche Vermögen durch Gründung einer Kapitalgesellschaft von ihrem sonstigen Vermögen abtrennen. Der richtige Weg dafür ist die Umwandlung. Die Haftung für Alt­verbindlichkeiten endet mit Ablauf von fünf Jahren (§ 133 UmwG). Auch Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen (Miete, Gehälter etc.) werden von der Enthaftung erfasst. Besteht dagegen bereits eine GmbH, sollten Gesellschafterdarlehen spätestens ein Jahr vor Abtretung der Geschäftsanteile zurückgeführt werden, um eine mögliche Anfechtung zu vermeiden. Aus erbschaftsteuerlicher Sicht, wo es um die mehrfache Ausnutzung von Freibeträgen geht, ist die Nachfolge sogar mit einer Frist von 10 Jahren zu planen.

2. Fehler: Mangelhafte Vertragsgestaltung

Nicht selten werden Unternehmensverkäufe aus Unkenntnis als solche nicht abgefasst. So wird die Übergabe landwirtschaftlicher Betriebe als Grundstücksgeschäfte behandelt; das Gleiche gilt für die Veräußerung von Handwerksbetrieben, Gaststätten oder Tankstellen. Der Notar wird gebeten, einen Kaufvertrag über das Betriebsgrundstück zu beurkunden, die sonstigen Aktiva und Passiva des Betriebs werden daneben schriftlich oder mündlich ver­äußert. Das führt zunächst einmal zu rechtlicher Unsicherheit, weil alle Verträge zusammen beurkundet werden müssen und sämtliche Einzelverträge formnichtig sind.

Werden GmbH-Geschäftsanteile auf einen Nachfolger übertragen, beschränken viele sich auf die bloße Beurkundung der Anteilsabtretung, während das Grundgeschäft “privat“ abge­schlossen wird. Auch das führt zu Unsicherheiten, weil eine Heilung des Mangels erst später mit Wirksamkeit der Abtretung erfolgt und nur Mängel der Form geheilt werden, nicht aber Mängel des schuldrechtlichen Vertrags. Das macht sich besonders in den Fällen geltend, in denen der Unternehmensnachfolger schrittweise über einen längeren Zeitraum an den Betrieb herangeführt werden soll.

Wird das zu übertragene Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführt, lassen die Beteiligten oft nur die Abtretung der GmbH-Anteile beurkunden, nicht aber den Verkauf der Kommanditanteile. Gerade bei dieser Rechtsform sind aus wirtschaftlichen und rechtlichen Gründen (Leitungsmacht, Rückübertragungspflichten etc.) beide Verträge in einem so engen Maße verknüpft, dass das gesamte Vertragswerk beurkundungsbedürftig ist.

3. Fehler: Keine Verfügung von Todes wegen

Bei noch so guter Planung bleibt der Eintritt des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit ungewiss. Es sollte also für den Fall Vorsorge getroffen werden, dass die geplante Unternehmensnachfolge durch Schicksalsschläge beeinträchtigt wird. Das ist durch die Abfassung einer Verfügung von Todes wegen (insbes. Anordnung der Testaments­vollstreckung) und einer umfassenden Vollmacht zur Vermeidung der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung möglich.


Stand: 08/2013

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