Steuersatz in M-V 6% seit dem 01.07.2019
Bis vor wenigen Jahren betrug die Grunderwerbsteuer in allen Bundesländern einheitlich 3,5 % von der Bemessungsgrundlage. Mit der Förderalismusreform wurde den Bundesländern auch die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der GrESt übertragen.
Zunächst wurde Mitte 2012 der Steuersatz der GrESt in M-V um 1,5% auf 5% erhöht. Ab 01.07.2019 beträgt der Steuersatz nun 6%. Maßgeblich für einen erhöhten Steuersatz ist der Beurkundungstermin, nicht der Tag, an dem der Vertrag rechtswirksam (z.B. durch behördliche oder gerichtliche Genehmigung) wird. Wurde jedoch ein Vertragsbeteiligter vollmachtlos vertreten, ist maßgeblich der Tag des Eingangs seiner Genehmigungserklärung beim Notar.
Bemessungsgrundlage ist regelmäßig der Kaufpreis. Sind in der Gegenleistung neben dem Kaufpreis auch noch weitere Leistungen enthalten, zählen diese nicht zur Bemessungsgrundlage. Hierzu zählt etwa die mitverkaufte Einbauküche. Erforderlich ist, dass im Kaufvertrag ein marktüblicher Preis angesetzt und gesondert ausgewiesen wird.
Hierzu zählt ferner bei Wohnungseigentum der Anteil des Veräußerers an der Instandhaltungsrücklage. Inhaberin der Rücklage ist die Eigentümergemeinschaft als teilrechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Bei der Veräußerung von Wohnungs- oder Teileigentum sollten Sie also Ihren Notar auf die Höhe der miterworbenen Anteile an der Rücklage hinweisen, weil diese dann bei entsprechender Darstellung im Vertrag nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer (GrESt) einfließen.
Eine Übersicht über die aktuelle Grunderwerbsteuer der einzelnen Bundesländer finden Sie hier:
Übersicht Grunderwerbsteuer der Bundesländer (Quelle: immofux.com)
Stand: 03/2020
Steuersatz in M-V 6% seit dem 01.07.2019
Bis vor wenigen Jahren betrug die Grunderwerbsteuer in allen Bundesländern einheitlich 3,5 % von der Bemessungsgrundlage. Mit der Förderalismusreform wurde den Bundesländern auch die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der GrESt übertragen.
Zunächst wurde Mitte 2012 der Steuersatz der GrESt in M-V um 1,5% auf 5% erhöht. Ab 01.07.2019 beträgt der Steuersatz nun 6%. Maßgeblich für einen erhöhten Steuersatz ist der Beurkundungstermin, nicht der Tag, an dem der Vertrag rechtswirksam (z.B. durch behördliche oder gerichtliche Genehmigung) wird. Wurde jedoch ein Vertragsbeteiligter vollmachtlos vertreten, ist maßgeblich der Tag des Eingangs seiner Genehmigungserklärung beim Notar.
Bemessungsgrundlage ist regelmäßig der Kaufpreis. Sind in der Gegenleistung neben dem Kaufpreis auch noch weitere Leistungen enthalten, zählen diese nicht zur Bemessungsgrundlage. Hierzu zählt etwa die mitverkaufte Einbauküche. Erforderlich ist, dass im Kaufvertrag ein marktüblicher Preis angesetzt und gesondert ausgewiesen wird.
Hierzu zählt ferner bei Wohnungseigentum der Anteil des Veräußerers an der Instandhaltungsrücklage. Inhaberin der Rücklage ist die Eigentümergemeinschaft als teilrechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Bei der Veräußerung von Wohnungs- oder Teileigentum sollten Sie also Ihren Notar auf die Höhe der miterworbenen Anteile an der Rücklage hinweisen, weil diese dann bei entsprechender Darstellung im Vertrag nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer (GrESt) einfließen.
Eine Übersicht über die aktuelle Grunderwerbsteuer der einzelnen Bundesländer finden Sie hier:
Übersicht Grunderwerbsteuer der Bundesländer (Quelle: immofux.com)
Stand: 03/2020