In vielen Gemeinschaften von Wohnungseigentümern (WEG) gibt es eine Bestimmung, nach der ein Miteigentümer zur Veräußerung seiner Einheit der Zustimmung des Verwalters bedarf. Der Verwalter soll dadurch in die Lage versetzt werden, eine Prognose über die Person des Erwerbers abgeben zu können. Diese Veräußerungsbeschränkung führt bei Veräußerungsverträgen zu Verzögerungen und Kostenaufwand. In der Praxis hat sich das Instrument als untauglich erwiesen, weil kaum ein Erwerber offen bekennt, sich nicht in die Gemeinschaft einfügen zu wollen oder das Hausgeld künftig nicht zahlen zu wollen. Durch die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes zum 01.07.2007 können die Eigentümer mit Stimmenmehrheit beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung aufgehoben wird.
Inzwischen erweist sich die Veräußerungsbeschränkung aber auch als eine Gefahr für Verwalter. Ein Verkäufer einer Eigentumswohnung verlangte Schadensersatz von einem Verwalter seiner Wohnungseigentumsanlage, weil er die erforderliche Zustimmung zu seinem Kaufvertrag verzögert erteilt hatte. Der Verkäufer hatte dadurch erst verspätet seinen Kaufpreis erhalten. Das Gericht (OLG Düsseldorf, MittBayNot 2006, 232) gab dem Verkäufer Recht. Liegt kein wichtiger Grund in der Person des Erwerbers vor, hat der Verwalter seine Zustimmung unverzüglich zu erteilen.
Kann der Verwalter nicht formgerecht nachweisen, dass er von der Eigentümerversammlung als Verwalter bestellt wurde, verzögert sich wiederum die Voraussetzung für die Kaufpreisfälligkeit. Das Versammlungsprotokoll ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und einem in der Versammlung anwesenden Wohnungseigentümer zu unterschreiben. Ist ein Verwaltungsbeirat bestellt, ist das Protokoll auch von seinem Vorsitzenden oder seinem Vertrter zu unterschreiben. Deren Unterschriften sind notariell zu beglaubigen.
Die Veräußerungsbeschränkung ist auch deshalb ein stumpfes Schwert, weil mit ihrer Hilfe etwa Wohngeldrückstände des Verkäufers nicht beigetrieben werden können. Dem Verwalter braucht nicht einmal eine vollständige Vertragsabschrift vorgelegt werden. Unzulässig ist die derzeitig häufig anzutreffende Praxis, dass die Verwalterzustimmung abhängig gemacht wird von der Erstattung der Notarkosten der Verwalterzustimmung. Es handelt sich richtigerweise um Kosten der Eigentümergemeinschaft, es sei denn, in der Gemeinschaftsordnung ist ausdrücklich bestimmt, dass diese Kosten der veräußernde Miteigentümer trägt. Verzögert sich die Vertragsabwicklung, weil der Verwalter vom Käufer unzulässiger Weise eine Erstattung seiner Auslagen verlangt, dürfte es für ihn selbst künftig teuer werden.
Es ist also empfehlenswert, das neu geschaffene Recht zu nutzen und die Veräußerungsbeschränkungen in den Gemeinschaftsordnungen aufzuheben. Ausreichend ist die Verpflichtung des Veräußerers, dem Verwalter oder der Gemeinschaft den Namen und Anschrift des Erwerbers mitzuteilen und den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Das ist billiger und effektiver.
Stand: 21.06.2015
In vielen Gemeinschaften von Wohnungseigentümern (WEG) gibt es eine Bestimmung, nach der ein Miteigentümer zur Veräußerung seiner Einheit der Zustimmung des Verwalters bedarf. Der Verwalter soll dadurch in die Lage versetzt werden, eine Prognose über die Person des Erwerbers abgeben zu können. Diese Veräußerungsbeschränkung führt bei Veräußerungsverträgen zu Verzögerungen und Kostenaufwand. In der Praxis hat sich das Instrument als untauglich erwiesen, weil kaum ein Erwerber offen bekennt, sich nicht in die Gemeinschaft einfügen zu wollen oder das Hausgeld künftig nicht zahlen zu wollen. Durch die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes zum 01.07.2007 können die Eigentümer mit Stimmenmehrheit beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung aufgehoben wird.
Inzwischen erweist sich die Veräußerungsbeschränkung aber auch als eine Gefahr für Verwalter. Ein Verkäufer einer Eigentumswohnung verlangte Schadensersatz von einem Verwalter seiner Wohnungseigentumsanlage, weil er die erforderliche Zustimmung zu seinem Kaufvertrag verzögert erteilt hatte. Der Verkäufer hatte dadurch erst verspätet seinen Kaufpreis erhalten. Das Gericht (OLG Düsseldorf, MittBayNot 2006, 232) gab dem Verkäufer Recht. Liegt kein wichtiger Grund in der Person des Erwerbers vor, hat der Verwalter seine Zustimmung unverzüglich zu erteilen.
Kann der Verwalter nicht formgerecht nachweisen, dass er von der Eigentümerversammlung als Verwalter bestellt wurde, verzögert sich wiederum die Voraussetzung für die Kaufpreisfälligkeit. Das Versammlungsprotokoll ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und einem in der Versammlung anwesenden Wohnungseigentümer zu unterschreiben. Ist ein Verwaltungsbeirat bestellt, ist das Protokoll auch von seinem Vorsitzenden oder seinem Vertrter zu unterschreiben. Deren Unterschriften sind notariell zu beglaubigen.
Die Veräußerungsbeschränkung ist auch deshalb ein stumpfes Schwert, weil mit ihrer Hilfe etwa Wohngeldrückstände des Verkäufers nicht beigetrieben werden können. Dem Verwalter braucht nicht einmal eine vollständige Vertragsabschrift vorgelegt werden. Unzulässig ist die derzeitig häufig anzutreffende Praxis, dass die Verwalterzustimmung abhängig gemacht wird von der Erstattung der Notarkosten der Verwalterzustimmung. Es handelt sich richtigerweise um Kosten der Eigentümergemeinschaft, es sei denn, in der Gemeinschaftsordnung ist ausdrücklich bestimmt, dass diese Kosten der veräußernde Miteigentümer trägt. Verzögert sich die Vertragsabwicklung, weil der Verwalter vom Käufer unzulässiger Weise eine Erstattung seiner Auslagen verlangt, dürfte es für ihn selbst künftig teuer werden.
Es ist also empfehlenswert, das neu geschaffene Recht zu nutzen und die Veräußerungsbeschränkungen in den Gemeinschaftsordnungen aufzuheben. Ausreichend ist die Verpflichtung des Veräußerers, dem Verwalter oder der Gemeinschaft den Namen und Anschrift des Erwerbers mitzuteilen und den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Das ist billiger und effektiver.
Stand: 21.06.2015