Immobilien

Wenn mehr als nur eine Person erwirbt – Das Beteiligungsverhältnis bei mehreren Erwerbern

Nichteheliche Lebensgemeinschaft sollte ein Grundstück in Gesamthand kaufen! Miteigentum ist häufig schädlich.

Erwirbt eine nicht-eheliche Lebens­gemeinschaft, oder erhalten Geschwister eine Immobilie ge­meinsam, sollten sie sorgfältig bestimmen, wie sie ihr Beteiligungs­verhältnis untereinander fest­legen. Gewohnheitsmäßig erwerben mehrere Personen „in Miteigentum“ – das sollte aber gut bedacht sein. Denn die Bildung von Miteigentum ist in aller Regel nicht geeignet:

  • In der Insolvenz nur eines Miteigentümers oder bei Zwangsvollstreckung gegen einen Mit­­­­eigentümer wird im Endergebnis eine Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks erfolgen.
  • Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft (§ 1010 BGB) kann bei Vorliegen eines wichti­gen Grundes nicht ausgeschlossen werden. Gläubiger und Insolvenzverwalter sind an Verwal­tungs- und Benutzungsvereinbarungen nicht gebunden.
  • Die weitere Aufstockung von Miteigentumsanteilen oder eine Änderung der Beteili­gungs­quote setzt jeweils neben einer Auflassungserklärung auch eine Eintragung im Grundbuch voraus.
  • Die Verwaltung der Grundstücke und die Verwendung etwaiger (Miet-) Einnahmen muss bei einer Miteigentümergemeinschaft gesondert geregelt werden.
  • Im Todesfall muss der beim Übergeber verbliebene Anteil noch vererbt werden; eine Anwachsung       (§ 738 BGB) ist nicht möglich.
  • Wurde das Grundstück, etwa von einem Verwandten, unentgeltlich auf die Erwerber über­tragen, möchte er die Kontrolle wenigstens teilweise behalten. Der Übergeber hat nur eine geringe Steuerungsmöglichkeit, etwa im Falle des Vor­ver­sterbens konkreten Erwerbers. Eine Einschränkung der späteren Veräußerung (nach dem Tod des Übergebers) ist kaum möglich.
  • Ein späterer Verkauf von Miteigentumsanteilen zwischen den Erwerbern (etwa zwischen Ge­schwistern oder Partnern) lässt Grund­er­werb­­steuer anfallen. Dagegen bestehen bei einer Gesamthand bei richtiger Handhabung steuerfreie Übertragungsmöglichkeiten.

Kommt es unter den Miteigentümern zu einem Zerwürfnis, kann jeder seinen Miteigentumsanteil ohne Beschränkungen veräußern oder belasten. Der verbleibende Miteigentümer kann sich da­gegen nur unzureichend durch die Vereinbarung eines Vorkaufrechts schützen, auch wenn es im Grund­buch eingetragen wird. Denn auch ein eingetragenes Vorkaufsrecht schützt nicht vor einer Ver­äuße­rung, sondern bietet bestenfalls die Gelegenheit zum Eintritt in einen anderen Kauf­ver­trag. Der verbleibende Miteigentümer steht im Verkaufsfall vor der Alternative, in den Dritt­vertrag ein­zutreten (Aufbringen des Kaufpreises!), oder sich mit einem neuen (fremden) Miteigentümer abzufinden.

Jeder Miteigentümer kann jederzeit einen Antrag auf Teilungsversteigerung stellen. Vereinbart werden kann, dass eine Teilungsversteigerung nur aus wichti­gem Grund zulässig ist; das muss jedoch zur Wirksamkeit für etwaige Nachfolger im Grundbuch eingetragen werden. Nur Ehe­gatten, die in gesetzlichem Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, sind vor einer Teilungsversteigerung geschützt, wenn es sich bei dem Grundstück um das wesentliche Vermögen handelt (§ 1365 BGB).

Das richtige Beteiligungsverhältnis ist in den hier genannten Fällen die Gesamthand, also etwa die Gesell­schaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) oder eine vermögensverwaltende Per­sonen­handels­gesellschaft (§§ 105 ff. HGB). Dabei ist große Sorgfalt auf den Gesell­schafts­ver­trag zu legen. Hier können Kündigungsmöglichkeiten vereinbart werden, es sollten Regelungen für den Todesfall getroffen werden und Abfindungsbestimmungen festgelegt werden.

Als beurkundender Notar werde ich Ihnen einen individuell zugeschnittenen Vertrag entwerfen. Der Gesellschaftsvertrag ist mit dem Erwerbsvertrag zusammen zu beurkunden.

P. S.: Erwerben Eheleute, die in gesetzlichem Güterstand leben, gemeinsam eine Immobilie, ist auf Grund des Bestands der Ehe nichts dagegen einzuwenden, wenn diese „in Miteigentum zu je einem Halb“ erwerben. Hier bestehen eheliche Rechte und Pflichten, Freibeträge und die Möglichkeit, sich scheiden zu lassen.

Stand: 04/2020

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