Gesellschafter haften bei „wirtschaftlicher Neugründung“ persönlich
Mantelkauf im Geschäftsverkehr hat wenig Erwärmendes. Vielmehr gibt es beim Erwerb von Geschäftsanteilen an einer existenten GmbH Fallstricke, auf die man achten sollte. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn diese GmbH nur noch eine leere Hülle ist und kein Unternehmen mehr betreibt. Man spricht dann von einer alten, leeren bzw. unternehmenslosen Mantelgesellschaft.
Stattet der Erwerber eine solche Mantelgesellschaft neu mit einem Unternehmen aus, liegt darin eine „wirtschaftliche Neugründung“ der Gesellschaft. Nach der Rechtsprechung ist diese Wiederverwendung der Mantelgesellschaft zum Schutz der Gläubigerinteressen durch den Geschäftsführer gegenüber dem Registergericht offen zu legen. Der Geschäftsführer muss bei der Anmeldung versichern, dass die Einlagen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und sich in seiner freien Verfügung befinden. Das Reinvermögen der Gesellschaft (Aktiva minus Passiva) muss im Zeitpunkt der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung also positiv sein und zumindest die Stammkapitalziffer erreichen. Denn basierend auf der Versicherung der Geschäftsführer ist das Vertrauen der Gesellschaftsgläubiger in die Unversehrtheit des Stammkapitals zum Zeitpunkt der Offenlegung geschützt. Die Abgabe einer unrichtigen Einzahlungsversicherung durch den Geschäftsführer ist im Rahmen einer wirtschaftlichen Neugründung zwar nach derzeitiger Rechtslage nicht strafbewehrt, kann jedoch nach den Grundsätzen der Handelndenhaftung zu Schadensersatzforderungen gegen ihn führen. Darüberhinaus sind auch die Gesellschafter bei einer wirtschaftlichen Neugründung dem Risiko persönlicher Inanspruchnahme ausgesetzt. Denn jeder Gesellschafter haftet entsprechend seiner Beteiligungsquote persönlich für die Auffüllung des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe des satzungsmäßigen Stammkapitals, um so die Kapitaldeckung zu gewährleisten.
Diese strenge Unterbilanzhaftung trifft den Gesellschafter auch, wenn die Mantelverwendung gegenüber dem Registergericht nicht offen gelegt wird, aber die Gesellschaft sonst nach außen in Erscheinung tritt, etwa dadurch, dass sie mit seiner Zustimmung einen neuen Geschäftsbetrieb aufnimmt. Der Bundesgerichtshofs (Urteil vom 06.03.2012 – II ZR 56/10) hat geurteilt, auf welchen Zeitpunkt es für die Unterbilanzhaftung ankommt und dass die Beweislast für das Vorliegen der Unterbilanz zum Nachteil der Gesellschafter umgekehrt wird. In Fällen unterlassener Offenlegung müssen die Gesellschafter beweisen, dass im Zeitpunkt der nach außen erkennbaren wirtschaftlichen Neugründung das Vermögen der Mantelgesellschaft zumindest die Stammkapitalziffer erreicht hat.
Letztlich lässt sich eine GmbH sicher und schnell neu gründen. Die Eintragungsdauer beim Registergericht Rostock liegt regelmäßig unter zwei Wochen und lässt sich im Einzelfall beschleunigen.
Stand: 04/2018
Gesellschafter haften bei „wirtschaftlicher Neugründung“ persönlich
Mantelkauf im Geschäftsverkehr hat wenig Erwärmendes. Vielmehr gibt es beim Erwerb von Geschäftsanteilen an einer existenten GmbH Fallstricke, auf die man achten sollte. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn diese GmbH nur noch eine leere Hülle ist und kein Unternehmen mehr betreibt. Man spricht dann von einer alten, leeren bzw. unternehmenslosen Mantelgesellschaft.
Stattet der Erwerber eine solche Mantelgesellschaft neu mit einem Unternehmen aus, liegt darin eine „wirtschaftliche Neugründung“ der Gesellschaft. Nach der Rechtsprechung ist diese Wiederverwendung der Mantelgesellschaft zum Schutz der Gläubigerinteressen durch den Geschäftsführer gegenüber dem Registergericht offen zu legen. Der Geschäftsführer muss bei der Anmeldung versichern, dass die Einlagen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und sich in seiner freien Verfügung befinden. Das Reinvermögen der Gesellschaft (Aktiva minus Passiva) muss im Zeitpunkt der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung also positiv sein und zumindest die Stammkapitalziffer erreichen. Denn basierend auf der Versicherung der Geschäftsführer ist das Vertrauen der Gesellschaftsgläubiger in die Unversehrtheit des Stammkapitals zum Zeitpunkt der Offenlegung geschützt. Die Abgabe einer unrichtigen Einzahlungsversicherung durch den Geschäftsführer ist im Rahmen einer wirtschaftlichen Neugründung zwar nach derzeitiger Rechtslage nicht strafbewehrt, kann jedoch nach den Grundsätzen der Handelndenhaftung zu Schadensersatzforderungen gegen ihn führen. Darüberhinaus sind auch die Gesellschafter bei einer wirtschaftlichen Neugründung dem Risiko persönlicher Inanspruchnahme ausgesetzt. Denn jeder Gesellschafter haftet entsprechend seiner Beteiligungsquote persönlich für die Auffüllung des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe des satzungsmäßigen Stammkapitals, um so die Kapitaldeckung zu gewährleisten.
Diese strenge Unterbilanzhaftung trifft den Gesellschafter auch, wenn die Mantelverwendung gegenüber dem Registergericht nicht offen gelegt wird, aber die Gesellschaft sonst nach außen in Erscheinung tritt, etwa dadurch, dass sie mit seiner Zustimmung einen neuen Geschäftsbetrieb aufnimmt. Der Bundesgerichtshofs (Urteil vom 06.03.2012 – II ZR 56/10) hat geurteilt, auf welchen Zeitpunkt es für die Unterbilanzhaftung ankommt und dass die Beweislast für das Vorliegen der Unterbilanz zum Nachteil der Gesellschafter umgekehrt wird. In Fällen unterlassener Offenlegung müssen die Gesellschafter beweisen, dass im Zeitpunkt der nach außen erkennbaren wirtschaftlichen Neugründung das Vermögen der Mantelgesellschaft zumindest die Stammkapitalziffer erreicht hat.
Letztlich lässt sich eine GmbH sicher und schnell neu gründen. Die Eintragungsdauer beim Registergericht Rostock liegt regelmäßig unter zwei Wochen und lässt sich im Einzelfall beschleunigen.
Stand: 04/2018