Gesellschaften & Vereine

Keine Haftung für Altschulden beim Erwerb vom Insolvenzverwalter

Endlich Klarheit in der Rechtsprechung

Ist man sicher vor Altschulden, wenn man von einem Insolvenzverwalter eine Firma oder Betriebsausstattungen pleite gegangener Unternehmen erwirbt?  Oder holen den neuen Inhaber die Altschulden des Vorgängers ein?

Ein Fall, der täglich Gläubigern und Unternehmern begegnen kann

Der Kläger war ursprünglich Auszubildender bei der E-GmbH. Über deren Vermögen war ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter veräußerte die Betriebsausstattung der GmbH an dessen früheren Geschäftsführer. Dieser betreibt in den Räumen der Insolvenzschuldnerin unter der Firma E.-S. e. K. eine Einzelfirma. Der Kläger verlangt vom Beklagten die Zahlung seiner Ausbildungsvergütung aus seiner Zeit bei der E-GmbH.

Das Bundesarbeitsgericht (ZIP 2007, 386) hat den Anspruch letztinstanzlich abgewiesen. Eine Haftung des Beklagten wegen Firmenfortführung (§ 25 HGB) kommt nicht in Betracht, weil das Handelsgeschäft durch einen Insolvenzverwalter veräußert wurde. Denn die Gläubiger sollen in der Insolvenz gleich behandelt werden. Anders wäre es jedoch, wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet worden wäre.

Auch eine Haftung wegen Betriebsübernahme (§ 613 a BGB) wurde abgelehnt. Es handelt sich bei den ausstehenden Ausbildungslöhnen um Ansprüche, die bereits vor Betriebsübergang entstanden waren. Auch für diese Ansprüche gilt der Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger.

Für den Auszubildenden mag der Fall äußerst bedauerlich sein. Er schafft jedoch Rechtsklarheit und ermöglicht damit den Kauf von Betriebsausstattungen und Namensbestandteilen pleite gegangener Unternehmen. Wer ein Handelsgeschäft von einem Insolvenzverwalter kauft, haftet nicht für die vom Insolvenzschuldner früher begründeten Verbindlichkeiten. Liegt dagegen keine Zustimmung eines Insolvenzverwalters vor (Sanierungsfall, Ablehnung der Insolvenz mangels Masse), bestehen die Haftungsgefahren aus § 25 HGB und § 613 a BGB.

Wie ist es bei Eigenverwaltung?

Nach dem Insolvenzrecht besteht auch die Möglichkeit, dass kein Insolvenzverwalter bestellt wird. Der Schuldner (ggf. der Geschäftsführer) handelt dann nach Verfahrenseröffnung in Eigenverwaltung. § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ist auf den Erwerb eines Handelsgeschäfts aus der Insolvenz auch dann nicht anwendbar, wenn die Veräußerung nicht durch den Insolvenzverwalter, sondern durch den Schuldner in der Eigenverwaltung erfolgt. Das hat der BGH nun mit Urteil vom 3.12.2019 – II ZR 457/18 entschieden.


Stand: 4/2020

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